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Absenzenregelung für die Klassen 5 bis 10 Vordruck Krankmeldung Klasse 5-10 hier als pdf
Jeder Schüler ist zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet; dies beinhaltet auch den Wahlunterricht. Über Änderungen der regelmäßigen Unterrichtszeit werden die Schüler/innen durch den Vertretungsplan, gegebenenfalls die Eltern/Erziehungsberechtigten durch Elternschreiben rechtzeitig informiert. Ist ein Schüler/eine Schülerin unvorhergesehen wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich zu benachrichtigen (Art. 56 BayEUG; § 37 (1) GSO).
Verständigen Sie bitte das Sekretariat (Besetzung ab 7:30 Uhr) am ersten Tag der Abwesenheit Ihres Sohnes/Ihrer Tochter vor Unterrichtsbeginn fernmündlich (Tel. 0 60 21/2 24 02) oder per Fax (Fax-Nr. 0 60 21/21 91 28). Selbstverständlich steht Ihnen der Anrufbeantworter außerhalb der Öffnungszeiten der Schule zur Verfügung. Entschuldigungen per Email können nicht akzeptiert werden.
Im Falle mündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Unterrichtstagen nachzureichen. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Eine Mitteilung per Fax kann nur als schriftliche Mitteilung anerkannt werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler unterzeichnet wurde. Formulare für Krankheitsbestätigungen finden Sie neben anderen Formularen auch auf der Homepage des Dalberg-Gymnasiums.
Die Schule ist gehalten, bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülern/Schülerinnen die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten unmittelbar nach Unterrichtsbeginn davon in Kenntnis zu setzen und sie darauf hinzuweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.
Arzttermine sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen, Unter-richtsbefreiungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (gemäß § 37 (3) GSO). Hierfür ist rechtzeitig (spätestens einen Tag vor dem Arzttermin) ein schriftlicher Antrag der Eltern auf Unterrichtsbefreiung des Kindes vorzulegen. Volljährige Schüler lassen Arztbesuche zusätzlich von der Arztpraxis bestätigen. Anträge auf Unterrichtsbefreiung sind von den Eltern rechtzeitig schriftlich bei der Schulleitung (StD Gnandt, StDin Fischer, StDin Kaufmann, StD Scheuring) einzureichen. Mehrtägige Unterrichts-befreiungen müssen beim Schulleiter OStD Fath beantragt werden.
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Dieses Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat (§ 37).
Teilen Sie der Schule einen Unfall auf dem Schulweg bitte unverzüglich mit, damit für Ihr Kind Versicherungsschutz gewährleistet ist.
Absenzenregelung in der Oberstufe pdf hier
Abwesenheitsanzeige Oberstufe pdf hier