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„Förderverein des Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasiums Aschaffenburg“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasiums Aschaffenburg“.
(1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Aschaffenburg
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am
Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasium in Aschaffenburg.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch:
a) die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
b) Förderung von Studienreisen, Schullandheimaufenthalten und Sportfreizeiten,
c) Förderung des Schulsports, der Musikerziehung und von Arbeitsgemeinschaften,
d) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung und Pflege wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel und Materialien, sowie Instrumenten und Geräten,
e) Unterstützung bedürftiger Schüler,
f) Förderung von Schülermitverantwortung, Elternarbeit und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der Schule,
g) die Finanzierung und Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Hausaufgabenbetreuungspersonal oder Fachkräfte für
Arbeitsgemeinschaften sowie
h) die Aufrechterhaltung der Verbindung ehemaliger Schüler mit der Schule.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
• Mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
• Durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
• Durch Ausschluss aus dem Verein oder
• Durch Streichen aus der Mitgliederliste.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vereinsvorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier stimmberechtigten Beisitzern. Diese vier Beisitzer sollen der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirats als geborene Mitglieder des Vorstands sein, ein Beisitzer soll ein ehemaliger Schüler des Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasiums sein. Freie Beisitzerposten werden durch die Mitgliederversammlung besetzt. Der Vorsitzende des Elternbeirats kann im Vorstand auch für ein anderes Amt gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form ein. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten: Jahresbericht des Vorstands, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Anträge der Mitglieder.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung Zweck und Gründe für diese Versammlung, sowie Aussprache darüber enthalten.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Entgegennahme des Jahresberichts, Entgegennahme des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Beschlussfassung über Änderung der Tagesordnung, Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes, Vereinsauflösung, Anträge der Mitglieder, Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderung der Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 90% der erschienenen Mitglieder.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Es enthält mindestens Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt die Kassenführung laufend zu überwachen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Karl-Theodor-v.-Dalberg-Gymnasium in Aschaffenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Aschaffenburg, den 17.Juni 2009