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Auslandsaufenthalt im G9


Auslandsaufenthalt im letzten G9-Jahrgang

Vor der Planung eines Auslandsaufenthalts in der 11. Jahrgangsstufe sollte grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Kollegstufenbetreuer (Herr Fäth) stattfinden.

Die Genehmigung des Aufenthalts erfolgt durch den Schulleiter.

Schüler und Schülerinnen des letzten G9-Jahrgangs haben dieselben Möglichkeiten für einen Auslandsaufenthalt wie die früheren Jahrgänge. Allerdings muss in diesem Fall ganz besonders auf die Risiken eines Aufenthalts im Ausland hingewiesen werden:

  • Nach einem ganzjährigen Auslandsaufenthalt in der 11. Jahrgangsstufe rücken die Schüler auf Probe in die 12. Jahrgangsstufe vor. Wenn die Probezeit nicht bestanden wird, dann ist ein Rücktritt in die 10. Jahrgangsstufe des G8 unumgänglich! Diese Variante des Auslandsaufenthalts kann also nur guten Schülern empfohlen werden!

  • Alternativ besteht die Möglichkeit, maximal ein halbes Jahr im Ausland zu verbringen, spätestens zum Schulhalbjahr (d.h. im Februar 2009) in die 11. Jahrgangsstufe (G9) zurückzukehren und die Erlaubnis zum Vorrücken in die 12. Jahrgangsstufe normal zu erwerben.

  • Besonders für Schüler, bei denen das Bestehen der Probezeit unsicher ist, gibt es noch eine dritte Variante (sofern für diese ein Auslandsaufenthalt überhaupt zu empfehlen ist):
    Die Erlaubnis zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des G9 wird in der 10. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2007/08) erworben, es schließt sich ein ganzjähriger Auslandsaufenthalt im Schuljahr 2008/09 an und der Schüler tritt anschließend in die 11. Jahrgangsstufe des G8 ohne Probezeit ein.

Probezeit in der 12. Jahrgangsstufe

Für das Bestehen der Probezeit in Jahrgangsstufe 12 (G9) gilt § 30 Abs. 5 GSO:

1Die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 des neunjährigen Gymnasiums fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in keinem der Fächer, die sie oder er als Leistungskursfächer gewählt hat, und in höchstens zwei der im Ausbildungsabschnitt 12/1 zwingend zu belegenden Grundkursfächer mit Ausnahme von Sport weniger als 5 Punkte - in keinem Fall weniger als 1 Punkt - der einfachen Wertung als Halbjahresleistung erzielt hat. 2Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.





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