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Vor der Planung eines Auslandsaufenthalts in der 11. Jahrgangsstufe sollte grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Kollegstufenbetreuer (Herr Fäth) stattfinden.
Die Genehmigung des Aufenthalts erfolgt durch den Schulleiter.
Schüler und Schülerinnen des letzten G9-Jahrgangs haben dieselben Möglichkeiten für einen Auslandsaufenthalt wie die früheren Jahrgänge. Allerdings muss in diesem Fall ganz besonders auf die Risiken eines Aufenthalts im Ausland hingewiesen werden:
Für das Bestehen der Probezeit in Jahrgangsstufe 12 (G9) gilt § 30 Abs. 5 GSO:
1Die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 des neunjährigen Gymnasiums fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in keinem der Fächer, die sie oder er als Leistungskursfächer gewählt hat, und in höchstens zwei der im Ausbildungsabschnitt 12/1 zwingend zu belegenden Grundkursfächer mit Ausnahme von Sport weniger als 5 Punkte - in keinem Fall weniger als 1 Punkt - der einfachen Wertung als Halbjahresleistung erzielt hat. 2Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.